Kosten
Grundfall
Grundsätzlich regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland. Entscheidend für die Höhe der Vergütung ist dann der Streit- oder Gegenstandswert (wirtschaftlicher Wert der Streitsache), mit dem die Angelegenheit bewertet wird. Je höher der Streitwert, desto höher der Anspruch des Anwalts auf seine Vergütung.
Diese Abrechnung nach Streit- oder Gegenstandswert hat aber den Nachteil, dass der tatsächliche Aufwand nur gering berücksichtigt wird.
Bei einem Streitwert von bis zu 500,- € bekommt ein Rechtsanwalt bei Ansatz einer 1,3 Gebühr und unabhängig von seinem zeitlichen Aufwand, für die gesamte außergerichtliche Korrespondenz, welche gegebenenfalls mehrere Schreiben mit der Gegenseite beinhalten kann, einen Betrag von 90,96 €, wovon jedoch bereits 14,52 € auf die Umsatzsteuer entfallen.
Bei dem gleichen Rechtsfall, nur mit einem Streitwert von 10.000,- € würden sich die Rechtsanwaltsgebühren für die gleiche Tätigkeit auf 973,66 € belaufen, wovon 155,46 € auf die Umsatzsteuer entfallen.
Dies erachten wir weder für den Mandanten noch für uns als fair.
Vergütungsvereinbarung
In der Regel schließen wir eine Vergütungsvereinbarung mit unseren Mandanten, die eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorsieht. Hierbei setzen wir in der Regel einen Stundensatz von 190,- € netto zzgl. Mehrwertsteuer, also 226,10 € brutto an. Die Abrechnung erfolgt im 6-Minuten-Takt und selbstverständlich belegen wir Ihnen hier jede Tätigkeit nach Datum und Uhrzeit, um Ihnen unsere Leistung transparent und nachvollziehbar darzustellen.
Ist der Umfang vorhersehbar, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, Ihnen eine pauschale Vergütung anzubieten, die den zu erwartenden Aufwand abdeckt. Mit der Pauschalvergütung sind dann die gesamten Leistungen in der Sache abgegolten.
Dies kann ebenfalls für Einzeltätigkeiten sinnvoll sein, z. B. wenn erst nach erfolgter Akteneinsicht eine Aussage über etwaige Erfolgsaussichten getätigt werden kann.
Betreuungsverträge
Für regelmäßige Beauftragungen durch Unternehmen bieten wir limitiert auch attraktive Betreuungsverträge an.
Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.
Erstberatung
Bei sog. Erstberatungen für Verbraucher beträgt die Höchstgebühr, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen wurde,
netto 190,- € (brutto 226,10 €) bei einem mündlichen und netto 250,- € (brutto 297,50 €) bei einem schriftlichen Rat.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine sog. Erstberatung im Regelfall nur eine summarische Prüfung und erste Einschätzung sein kann. Oftmals ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Angelegenheit genauer prüft. Dann spricht man aber nicht mehr von einer Erstberatung. Vielmehr handelt es sich dann um eine Beratung, für die vertraglich eine Vergütung vereinbaren wird.
Rechtschutzversicherung
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, muss vorab geklärt werden, ob die Rechtsschutzversicherung den konkreten Fall übernimmt. Gern übernehmen wir die Deckungsanfrage und Korrespondenz mit Ihrer Versicherung kostenfrei für Sie.
Kosten im Strafrecht
Beauftragen Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung, müssen Sie die Kosten hierfür grundsätzlich selbst bezahlen, sofern keine Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Eine Kostenerstattung durch die Staatskasse erfolgt nur im Falle eines Freispruchs und nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren.
Da wir auch in Strafrechtsmandaten rglm. eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen kann es auch im Falle eines Freispruchs sein, dass der Mandant nicht die gesamte an uns gezahlte Vergütung erstattet erhält.
Nebenklägervertreter / Zeugenanwalt
Im Strafrecht kann der Rechtsanwalt als Strafverteidiger auf der Seite des Beschuldigten beauftragt werden oder aber er übernimmt die Vertretung eines Zeugen als sogenannter Zeugenbeistand. Handelt es sich bei dem Zeugen um den Geschädigten der Straftat, kann sich dieser in, vom Gesetz bestimmten Fällen als Nebenkläger dem Verfahren anschließen und von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vergütung hierüber wird individuell vereinbart.
Dem Beschuldigten oder Nebenkläger kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der gewählte Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, dessen Kosten dann von der Staatskasse getragen werden.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gern jederzeit an!